2.6.6 Zu prüfen bleibt die angebliche Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB. Diesbezüglich greifen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl in der Tat zu kurz. Diese macht lediglich geltend, Rechtsanwalt C___ werde die Weigerung der Preisgabe eines Geheimnisses vorgeworfen, was den Tatbestand von Art. 321 StGB offensichtlich nicht erfüllen könne. Dabei übersieht sie, dass Rechtsanwalt C___ seitens der Beschwerdeführerin (auch) vorgeworfen wird, er habe mit ihrer Schwester, E___, nach dem Tod des Vaters Kontakt gehabt.