Seite 11 2.6.5 Nötigendes resp. nach Rechtsanwalt AA___ „nötigungsähnliches“ Verhalten liegt ebenfalls nicht vor: Im Gegenteil hat RA C___ nach Auffassung des Obergerichts korrekt gehandelt, indem er der Beschwerdeführerin die Akten seines ehemaligen Mandanten und verstorbenen Vaters nicht herausgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist auf die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der Anwaltsaufsichtskommission vom 28. April 2016 (AAK 16 1) resp. des Obergerichts vom 16. Oktober 2017 hinzuweisen (O1Z 16 7). Von einem nötigenden Verhalten kann mithin keine Rede sein.