Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Hinweise oder gar Beweise für ein Fehlverhalten von RA C___ vorgebracht; ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in Mutmassungen bezüglich der unergiebigen Erbschaftsstreitigkeit mit der Schwester.