12 BGE 137 IV 285 ff. E. 2.3 mit weiteren Hinweisen. 13 LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO. 14 ESTHER OMLIN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO. 15 LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 310; BGE 137 IV 285 E. 2.3. Seite 10 meverfügung16. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden17. 2.6 Im Folgenden sind die einzelnen von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige (vgl. act. B 13/1) aufgelisteten Straftatbestände zu prüfen.