Er habe sich verständlicherweise nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, dass er der einen Tochter die Akten herausgebe und der anderen nicht. Hierfür bedürfe es seines Erachtens eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, d.h. beider Töchter, oder des Erbteilungs-Gerichts. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei vor diesem Hintergrund absolut zu Recht erfolgt. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, beim Zivilgericht gegenüber ihrer Schwester gestützt auf Art. 610 Abs. 2 ZGB den Antrag auf Herausgabe von Akten zu stellen.