Soweit es den Interessen des verstorbenen Mandanten gedient habe, sei es ihm nicht verwehrt, mit ehemaligen Vertragspartnern, Behörden sowie den beiden Töchtern zu verhandeln, zu kommunizieren und zu korrespondieren. Die Akten seines ehemaligen Mandanten habe er nicht an eine der beiden Töchter herausgegeben, weil ihm nicht beide Töchter resp. das Erbteilungs-Gericht diese Befugnis erteilt hätten. Er habe sich verständlicherweise nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, dass er der einen Tochter die Akten herausgebe und der anderen nicht.