Seite 9 2.3 RA C___ brachte im Wesentlichen vor (act. B 27), die Tatsache, dass er nach dem Tod seines Mandanten mit dessen Töchtern telefoniert und mitunter auch korrespondiert habe, habe nichts mit der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu tun. Soweit es den Interessen des verstorbenen Mandanten gedient habe, sei es ihm nicht verwehrt, mit ehemaligen Vertragspartnern, Behörden sowie den beiden Töchtern zu verhandeln, zu kommunizieren und zu korrespondieren.