Dieses Verhalten könne sehr wohl unter die ungetreue Geschäftsbesorgung subsumiert werden, weise aber auch nötigungsähnliche Elemente auf, weil die Beschwerdeführerin durch das widerrechtliche Zurückhalten der Akten nicht nur zu rechtlichen Schritten gezwungen werde, sondern davon auch im hängigen Erbteilungsverfahren nicht Gebrauch machen könne, wodurch sie durch den Beschuldigten auch zu einem Unterlassen gezwungen werde. Der Beschuldigte könne sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, weil er (auch) sie als Rechtsnachfolgerin seines verstorbenen Mandanten bezeichnet und betrachtet habe.