an einem neutralen Ort zur Einsicht aufzulegen, unterschlage er das Einsichts- und Auskunftsrecht der von ihm selber als Nachfolgerinnen bezeichneten ehemaligen Mandantinnen. Dieses Verhalten könne sehr wohl unter die ungetreue Geschäftsbesorgung subsumiert werden, weise aber auch nötigungsähnliche Elemente auf, weil die Beschwerdeführerin durch das widerrechtliche Zurückhalten der Akten nicht nur zu rechtlichen Schritten gezwungen werde, sondern davon auch im hängigen Erbteilungsverfahren nicht Gebrauch machen könne, wodurch sie durch den Beschuldigten auch zu einem Unterlassen gezwungen werde.