Tatsächlich habe Rechtsanwalt C___ die beiden Erbinnen darauf hingewiesen, das Mandat sei nun auf sie übergegangen, womit er auch die Hoheit über die Geheimhaltungspflicht den beiden Erbinnen übertragen habe. Deshalb bestehe nicht nur ein Recht, dass die Akten aufbewahrt werden, sondern selbstverständlich auch ein Einsichtsrecht und zwar für jeden Erben auch einzeln. Indem Rechtsanwalt C___ sich weigere, die Akten herauszugeben resp. an einem neutralen Ort zur Einsicht aufzulegen, unterschlage er das Einsichts- und Auskunftsrecht der von ihm selber als Nachfolgerinnen bezeichneten ehemaligen Mandantinnen.