Diese Begründung treffe den Kern der Sache aus den folgenden Gründen nicht: Wenn Rechtsanwalt C___ die Beschwerdeführerin nicht als Rechtsnachfolgerin des Mandates betrachte, welches er für den verstorbenen Vater D2___ innegehabt habe (was offenbar seine Haltung sei), so sei der frühere Kontakt des Beschuldigten mit der Schwester der Beschwerdeführerin als Verletzung des Anwaltsgeheimnisses aufzufassen. Es gehe nämlich nicht an, nur einzelnen Erben Auskünfte zu erteilen, was aber passiert sei, wenn das Mandat mit dem Tod von D2___ abgeschlossen worden wäre. Tatsächlich habe Rechtsanwalt C_