Dabei handle es sich offensichtlich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 321 StGB. Ebenso fehlten vorliegend Hinweise für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung oder für andere Delikte. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht vor.