a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin liess bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung diverse Rechtsfehler rügen (act. B 1, S. 3 f.).