Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin offensichtlich als (Privat-) Klägerin betrachtet (act. B 2). Aufgrund dieser Sachlage ist klar, dass A___ im fraglichen Strafverfahren als Privatklägerin und damit als Partei zu betrachten ist. Demzufolge ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen Staat gegen Rechtsanwalt C___ legitimiert. 1.5 Mit der Beschwerde können