Die Strafanzeige erfolgte nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, jedoch liegt keine Erklärung von A___ im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO im Recht (vgl. act. B 13). Bei den angezeigten Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, so dass auch kein Strafantrag gestellt wurde. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte zum Beispiel im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will.