Seite 6 Person sein kann. Wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung usw. schützt, so ist der Träger dieses Rechtsgutes, also zum Beispiel der Bestohlene oder Betrogene, geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO3. Wenn eine Strafnorm in erster Linie allgemeine Interessen schützt, so gilt ebenfalls als geschädigt nach Art. 115 StPO diejenige Person, deren private Interessen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden.