Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es um die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsführung (Art. 158 StGB) sowie Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 StGB).