118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung, bzw. vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung, nicht anfechten2.