1.4 Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).