f) Am 31. Oktober 2017 beschloss das Obergericht, die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerde wurde unter Hinweis auf Lehre und Praxis abgelehnt (act. B 19). g) Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (act. B 23). RA C___ nahm am 14. Februar 2018 Stellung (act. B 27).