{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180703-O2S-17-5-20181128.pdf", "Checksum": "a27adc7228813267bfdf2fc6cf16edab"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 28. November 2018 nicht eingetreten (6B_1052/2018). \nBeschluss vom  3. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 17 5   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ Priv"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:15", "Checksum": "7d688314082458ea981f1d459bf1ab5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-5\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 28. November 2018 nicht eingetreten (6B_1052/2018). \nBeschluss vom  3. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 17 5   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ Priv\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nAuf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde beim\nBundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 28. November 2018 nicht eingetreten\n(6B_1052/2018).\n\nBeschluss vom 3. Juli 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin D. Sieber\nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 17 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nPrivatklägerin\nvertreten durch: RA AA___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,\n\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBeschwerdegegner C___\nBeschuldigter\n\nGegenstand Nichtanhandnahme\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 17 198 vom 28. März 2017\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Die Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Fortführung der Untersuchungshandlungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.\n\nc) des Beschwerdegegners:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Im Jahr 2000 verstarb die Mutter von A___, D1___, im Jahr 2006 der Vater, D2___. Seit\ndem Tod des Vaters besteht die Erbengemeinschaft aus den beiden Töchtern, E___ und\nA___ (act. B 13/1, S. 2).\n\nb) Die Ehegatten D1___/D2___ hatten am 5. April 1983 einen Ehe- und Erbteilungsvertrag\nabgeschlossen (act. B 13/2/2). Nach dem Tod der Ehefrau errichtete D2___ mehrere\nTestamente und liess sich in diesem Zusammenhang von RA C___ beraten (act. B 13/1,\nS. 2 und B 13/2/3-5).\n\nc) Nach dem Tod seines Mandanten, D2___, am 29. Januar 2006 sandte RA C___ am 5.\nFebruar 2006 eine E-Mail an A___ mit folgendem Inhalt: „Das Mandat mit mir hat ihr Vater\nnicht aufgelöst. Seine diesbezüglichen Rechte gehen auf die Erbengemeinschaft über,\ndenn die Vollmacht wirkt über den Tod ihres Vaters hinaus“ (act. B 13/2/15).\n\nSeite 2\nd) Im Jahr 2007 klagte A___ gegen ihre Schwester beim Kreisgericht Rheintal auf Erbteilung\n(act. B 13/1, S. 2 und B 13/2/9). Dieses Verfahren ist immer noch hängig (act. B 13/1, S.\n2).\n\ne) Am 28. März 2007 sandte RA C___ eine Honorarrechnung bezüglich der Erbschaft\nD1___ über CHF 1‘278.50 an E___. Diese betrifft den Zeitraum vom 29. November 2005\nbis 28. März 2007 (act. B 13/2/16 und 13/2/16a). Aus dem Stundenaufschrieb ergibt sich,\ndass RA C___ auch nach dem Tod seines Mandanten noch verschiedene Tätigkeiten\nverrichtete (act. B 13/2/16b).\n\nf) Von 2007 bis 2011 war F___ von der G___ und Partner AG Vertreter der\nErbengemeinschaft und forderte in dieser Funktion das Mandatsdossier von RA C___ ein\n(act. B 13/1, S. 4). Am 10. Juli 2007 schrieb RA C___ an F___: „Um ihrer Bitte bezüglich\nZustellung des Dossiers und der Vereinbarung eines Besprechungstermins nachkommen\nzu können, benötige ich die schriftliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beider\nErbinnen“ (act. B 13/2/17).\n\ng) Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie die geforderte Entbindungserklärung unterzeichnet und an ihre Schwester, E___, geschickt (act. B 13/2/18). In der Folge\nhat F___ ihr im September 2007 telefonisch die Entbindung von Rechtsanwalt C___\nbestätigt und sie hat bei der G___ und Partner AG Einsicht in dessen (spärliche)\nUnterlagen erhalten (act. B 13/1, S. 4).\n\nh) Als sich der 10. Todestag des Vaters näherte und der Erbschaftsprozess immer noch\nanhängig war, hat die Beschwerdeführerin einen neuen Anlauf betreffend Herausgabe der\nMandatsakten unternommen, auch um zu verhindern, dass diese nach 10 Jahren vernichtet werden (act. B 13/1, S. 5). Entsprechend forderte RA AA___ RA C___ am 18.\nDezember 2015 auf, die Akten von D2___ vollumfänglich zu erhalten und keinesfalls zu\nvernichten. Gleichzeitig schlug er vor, diese zum Zweck der Sicherstellung an die\nStaatsanwaltschaft in Herisau zu senden, damit die berechtigten Parteien diese an einem\nneutralen Ort einsehen könnten (act. B 13/2/21).\n\ni) Im Brief vom 18. Januar 2016 bestätigte RA C___ den Erhalt des Schreibens und\nbedankte sich für die Rücksendung des am 11. Januar 2016 versandten „Irrläufers“. Er\nteilte RA AA___ mit, seines Erachtens sei nur die Erbengemeinschaft befugt, Akten von\nihm heraus zu verlangen. An eine einzelne Erbin resp. deren Vertreter könne er diese\nnicht heraus geben. Ein entsprechender, rechtskräftiger gerichtlicher Beschluss liege\nebenfalls nicht vor (act. B 13/2/23).\n\n"}