AR GVP 29/2017, Nr. 3711 Örtliche Zuständigkeit. Es muss auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen. Andernfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes. Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 12.12.2017, O2S 17 4