{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-4-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20171212-O2S-17-4-20190701-ARGVP-2017-3711.pdf", "Checksum": "4321fe4ff5acdddefd5b6ad1e08a6768"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O2S-17-4 ARGVP 2017 3711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-4 ARGVP 2017 3711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3711 \nÖrtliche Zuständigkeit. Es muss auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsan-\nwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen. Andern-\nfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes.  \nVorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 12.12.2017, O2S 17 4 \nAus den Erwägungen: \n7"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:12", "Checksum": "e452d557db262e556b94b8ae38fcf8e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-4 ARGVP 2017 3711\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3711 \nÖrtliche Zuständigkeit. Es muss auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsan-\nwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen. Andern-\nfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes.  \nVorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 12.12.2017, O2S 17 4 \nAus den Erwägungen: \n7\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3711\n\nÖrtliche Zuständigkeit. Es muss auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen. Andernfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes.\nVorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 12.12.2017, O2S 17 4\n\nAus den Erwägungen:\n7. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden\nDie Beschwerdegegnerin B. lässt ausführen, es sei nicht völlig klar, weshalb das Obergericht als Beschwerdeinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden prüfe,\nobwohl diese Frage von keiner der Verfahrensbeteiligten bisher thematisiert worden sei. B. sei in der Strafanzeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „gestohlen“ haben. Gemäss den Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im E-\nMail vom 23. April 2014 habe sich der fragliche Banksafe bei der „RB Schoenengrund (9105 Schönengrund/\nSG)“ befunden. Gemeint sei offensichtlich die Raiffeisenbank Neckertal. Hauptstrasse 49, 9105 Wald-\nSchönengrund. Daher seien wohl richtigerweise die Behörden des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Allerdings sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft St. Gallen an diejenige des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgetreten und von dieser übernommen worden. Die Abtretung bzw. Verfahrensübernahme sei offensichtlich rechtswidrig und fehlerhaft.\n\nDie Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Prüfung der örtlichen\nZuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können,\nwenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person\nes erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen\ngehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (AN-\nDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 453; FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 38 StPO; BGE 119 IV 102 E. 4b). Es muss aber auch im Falle einer\nAnerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts\nBG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom\n13. Januar 2015 E. 2.2; ANDREAS BAUMGARTNER, a.a.O., S. 452). Nach ANDREAS BAUMGARTNER (a.a.O., S. 360\nmit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG 2006.13 vom 21. August 2006 E. 4) reicht auch ein\nmilderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus.\n\nSomit ist zu prüfen, ob vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. A. lebt\nim Ausland, die Beschuldigte hat Wohnsitz im Kanton Zürich, die Mutter D. sowie die Schwester K. im Kanton\nSt. Gallen. A. wirft seiner Schwester B. verschiedene Straftaten vor. Der einzige (scheinbare; siehe nachfolgend) örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist beim behaupteten Diebstahl von\n\nSeite 1/1\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3711\n\nGoldvreneli aus dem Banksafe von D. bei der Raiffeisenbank in Schönengrund gegeben. Bei den restlichen\nVorwürfen, welche vorliegend nicht Streitgegenstand sind, ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell\nAusserrhoden nicht erkennbar.\n\nWie erwähnt, haben die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserhoden von der\nMöglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO Gebrauch\ngemacht. Wie der Beschwerdeinstanz im Laufe des Verfahrens aufgefallen ist, sind die involvierten Staatsanwaltschaften betreffend der Raiffeisenbank Neckertal, Hauptstrasse 49, 9105 Wald-Schönengrund, wo sich der\nfragliche Banksafe befindet, einem geografischen Irrtum unterlegen. Die Postadresse dieser Bankfiliale lautet,\nwie vorgenannt, auf 9105 Schönengrund, das Gebäude selbst liegt jedoch in Wald (Gemeinde Neckertal im\nKanton St. Gallen). Dies zeigt der nachstehende Auszug aus dem Geoportal (<https:www.geoportal.ch/ktar>):\n\nKanton St. Gallen\n\nKanton Appenzell Ausserrhoden\n\nSeite 2/2\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3711\n\nLegende: ]––[ Kantonsgrenze\n⊚ Standort Raiffeisenbank\n\n"}