3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin A___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘158.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.