Die Vertretung der Beschwerdeführerin in den Strafverfahren gegen D1___ und D2___ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie Tätlichkeiten durch Mitarbeitende der KESB ist keine Option. Diese Behörde nimmt als solche keine anwaltliche Vertretungen wahr. Daher stellt sich die Frage, ob es der Beiständin F___ als Nichtjuristin zumutbar ist, das Kind A___ bei der Geltendmachung der Zivilforderungen in den Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und allenfalls vor den Gerichten zu vertreten. F___, Jahrgang 1981, deutsche Staatsangehörige, ist Berufsbeiständin (act. B 3/14, S. 1).