In der Regel mache es keinen Sinn, dass die zuständige KESB die Vertretung eines Kindes im Strafverfahren direkt selber übernehme. Das Gesetz sehe vor, dass die KESB Kindern einen Beistand ernennen könne, der die Vertretung des betroffenen Kindes übernehme (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei dem Beistand auch Substitutionsbefugnis eingeräumt werden könne, damit dieser, sofern notwendig, eine anwaltliche Vertretung einsetzen könne. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die KESB habe bisher die Geschädigte kompetent begleiten können, ohne einen Rechtsbeistand beizuziehen.