Seite 10 Beschuldigten nur teilweise geständig seien und insbesondere die am schwersten wiegenden Vorwürfe bestreiten würden, sei eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren nicht möglich. Für die Geltendmachung der Zivilforderungen brauche es juristische Kenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts. Darüber verfüge die Vertretungsbeiständin des Kindes, F___, nicht. In der Regel mache es keinen Sinn, dass die zuständige KESB die Vertretung eines Kindes im Strafverfahren direkt selber übernehme.