7.5 Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, bei der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) drohe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Von einem „Bagatelldelikt“ könne also keine Rede sein. Für die Geltendmachung der Zivilforderungen sei das Opfer auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen sämtliche Tatbestandvoraussetzungen von Art. 41 OR und Art. 49 OR, allenfalls auch Art. 47 OR, zu prüfen und nachzuweisen seien. Nachdem die