Die Tochter D3___ von D1___ und D2___ sagte in der Einvernahme vom 28. Juni 2016 durch die Kantonspolizei aus, „einmal sei es passiert, dass A___ wie eine Kopfnuss erhalten habe, aber da hätte sie wirklich einen Blödsinn angestellt“ (act. B 11/2.17, S. 8). „Aber der Schlag sei mit offener Hand gewesen“ (act. B 11/2.17, S. 11). Diese Darstellung ist exemplarisch und nicht vollständig. Weitere Übergriffe sind zugestanden (z. B. Essensverweigerung als Strafe, Zeitvorgabe zur Lösung eines Puzzles etc.).