O., N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 7). Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 15 zu Art. 136 StPO). Im Zweifelsfall ist die unentgeltliche Verbeiständung – allenfalls begrenzt auf das erstinstanzliche Verfahren – zu bewilligen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 136 StPO).