Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO verlangt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 zu Art.