7.4 Aussichtslosigkeit der Zivilklage Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Zivilklage sei nicht aussichtslos. Dem Opfer würden aus dem deliktischen Verhalten der Pflegeeltern Zivilforderungen (Schadenersatz insbesondere für Therapiekosten, Genugtuung) zustehen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei nicht offensichtlich, worin die Zivilansprüche der Geschädigten bestehen sollten. Allein die mögliche Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches genüge jedenfalls nicht, um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu rechtfertigen.