„Bedürftig ist eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass zur Unterhaltspflicht der Eltern auch der Rechtsschutz gehört. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Prozesskosten eines unmündigen Kindes aufzukommen.“ Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten der Stadt G___ unterstützt wird (act. B 3/9) und kein eigenes Einkommen erzielt, ist offensichtlich,