Es ist seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten, dass die 9-jährige Beschwerdeführerin, welche die Schule besucht und kein Einkommen erzielt, bedürftig im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. c StPO ist (act. B 2, Ziff. 3). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind handelt, ist auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP130050 vom 29. November 2013 E. 9.1 hinzuweisen: „Bedürftig ist eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind.