Die Aufforderung des Verfahrensleiters an RA B___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die Genugtuungsforderung zu beziffern und zu belegen (act. B 3/12), blieb unbeantwortet. Dies vermag der Beschwerdeführerin nicht zu schaden, denn es ist aufgrund des Gesagten zulässig, die Genugtuungsforderung bis zum Parteivortrag unbeziffert zu belassen. Festzustellen ist somit, in Ergänzung der Ausführungen in Erwägung 4, dass A___ Privatklägerin ist, welche neben einer Strafklage gültig eine Zivilklage eingereicht hat. Daher ist sie zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwecks Durchsetzung dieser Zivilklage legitimiert.