Wie in vorstehender Erwägung 7.1 festgehalten, sieht Art. 136 StPO das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich für Privatkläger vor, die neben der Strafklage auch eine zivilrechtliche Forderung eingereicht haben und diese durchsetzen wollen. Wie zur Legitimation (Erwägung 4) ausgeführt, hat A___ die Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben, sie wolle sich als Straf- und Zivilklägerin an den Verfahren gegen D1___ und D2___ beteiligen; sie hat sich damit als Privatklägerin konstituiert. In der Erklärung nach Art.