Seite 6 Verfahren und habe ausserdem eine zivilrechtliche Genugtuungsforderung gestellt (zur Bezifferung der Zivilklage siehe nachfolgende Erwägung 7.2). Daraus folgt, dass A___ sowohl für die Geltendmachung dieser Forderung als auch für Tätigkeiten ihrer Rechtsvertreterin im Strafpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, falls die Voraussetzungen von Art. 136 StPO erfüllt sind. Letzteres wird nachfolgend geprüft.