Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2).