Seite 5 7. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin 7.1 Rechtliche Grundlagen Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin sind in Art. 136 StPO geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und