6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2017 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO). Die fraglichen Begehren richten sich gegen das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesene Gesuch von A___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass diese zulässig sind.