115 StPO). Geschütztes Rechtsgut bei Art. 219 StGB ist das Wohl der minderjährigen Person, mithin also die körperliche oder geistige Integrität derselben (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 2 zu Art. 219 StGB). Zweifellos ist A___ als damaliges Pflegekind von D1___ und D2___ auch bezüglich Art. 219 StGB Geschädigte. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017, worin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gegen ihre