b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Beiständin von A___ hat in deren Namen gegen D1___ und D2___ ausdrücklich Strafantrag wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gestellt sowie Straf- und Zivilklage erhoben (act. B 3/11+12), so dass die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt.