4. Sodann ist die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung zu prüfen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch die Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. So ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft