2.4 Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, dass Staatsanwältin B___ im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO aus anderen Gründen befangen sein könnte. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist somit abzuweisen. Seite 9 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Nach Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten für das Ausstandsbegehren zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Gesuch abgewiesen wird oder wenn es offensichtlich verspätet oder mutwillig war. Da das Gesuch abgewiesen wird, sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.