Insgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler der Staatsanwältin vor. Aber selbst wenn im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorläge, wäre diese nicht derart krass im Sinne der Rechtsprechung, dass Voreingenommenheit der Staatsanwältin gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017, 1B_379/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Soweit der Gesuchsteller das mangelnde Vertrauen für die Fortsetzung des Verfahrens rügt, ist dieser Aspekt für das vorliegende Ausstandsgesuch nicht relevant.