143 StPO). Hierin liegt keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwältin. Soweit der Gesuchsteller eine suggestive Frageweise behauptet und eine offene Befragung verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 143 Abs. 4 StPO fordert die Strafbehörde die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern. Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an (Art. 143 Abs. 5 StPO). Gestützt auf das Einvernahmeprotokoll vom 13. November 2017 legt der Vorhalt der an die Beigeladenen gerichteten Fragen entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht eine bestimmte Antwort nahe.