Die Beigeladene erhob im Strafantrag vom 4. Mai 2017 diverse Tatvorwürfe gegen den Gesuchsteller (act. 4). Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu klären (Art. 308 Abs. 1 StPO). Zu diesem Zweck dient unter anderem die Einvernahme der Parteien zu den einzelnen Tatvorwürfen (vgl. Art. 142 f. StPO, Art. 157 StPO und Art. 180 StPO). Insofern musste die Staatsanwältin jeweils der Auskunftsperson und dem Beschuldigten die einzelnen Vorfälle vorhalten, so dass den Parteien klar wird, um welche Tatvorwürfe es im Einzelnen geht und zu was Stellung zu nehmen ist (Art. 143 StPO).