Der Auskunftsperson wurde in diesem Block ebenfalls die Möglichkeit gegeben, zu jedem Tatvorwurf Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen (act. 3/S. 10 – 13). Im ersten Block der Einvernahme hielt die verfahrensleitende Staatsanwältin der Auskunftsperson in der Regel als Einstiegsfrage deren Aussage in der polizeilichen Einvernahme vor beziehungsweise nahm darauf Bezug oder schilderte den Tatvorwurf. Die daran anschliessenden Fragen betrafen dann die getätigten Aussagen in dem Sinne, als die Staatsanwältin wissen wollte, was geschehen war, wie die Auskunftsperson dieses Geschehen empfunden oder wie sie darauf reagiert habe.