Seite 7 einem zweiten Block wurde der Beschuldigte zu den einzelnen Tatvorwürfen befragt. Letzterer verweigerte die Aussage mit der Begründung, er beantworte keine Fragen, solange das Ausstandsbegehren nicht geklärt sei. Der Auskunftsperson wurde in diesem Block ebenfalls die Möglichkeit gegeben, zu jedem Tatvorwurf Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen (act. 3/S. 10 – 13).