30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Staatsanwälten begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).